_ im Zeitpunkt seiner Beurteilung vorliegenden Akten ist nichts ersichtlich, was dieser Einschätzung entgegenstehen würde. So bezogen sich sämtliche zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer beklagten gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere fehlende Kraft und Schmerzen) auf den rechten Arm bzw. den Bereich von der rechten Hand bis zur Schulter, (VB 32 S. 24 ff.,15 und 3; 31 S. 10 ff. und 3; 37 S. 4; f.; 23; 43; 55 S. 4). Insbesondere kardiologisch hat sich die Situation nach dem am 7. August 2020 erlittenen Herzinfarkt gemäss der Aktenlage positiv entwickelt und blieb im weiteren Verlauf unauffällig (vgl. VB 36 S. 12 ff.).