_ erachtete diese Einschätzung insbesondere vor dem Hintergrund der grösstenteils unauffälligen neurologischen Befunde sowie des unauffälligen Ultraschalls vom 20. April 2021 als nachvollziehbar. Gleichzeitig erachtete er die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der dominanten rechten Hand als uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Aus den Dr. med. D._____ im Zeitpunkt seiner Beurteilung vorliegenden Akten ist nichts ersichtlich, was dieser Einschätzung entgegenstehen würde.