IV-fremde Elemente lägen nicht vor (VB 71 S. 3). Entsprechend bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. November 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Einschränkung durch die dokumentierten Nervenschädigungen bedingt sei. In körperlich adaptierten Verweistätigkeiten (ohne Einsatz der dominanten rechten Hand) bestehe seit dem 1. November 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 71 S. 4). Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 korrigierte Dr. med. C._____ diese Einschätzung dahingehend, dass davon auszugehen sei, dass die erwähnte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 1. August 2021 bestehe (VB 72).