VB] 85 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Einschätzung des RAD, auf welcher die angefochtene Verfügung beruhe, könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden; tatsächlich sei er in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei er diese Arbeitsfähigkeit mit der effektiv ausgeübten Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin voll ausschöpfe (Beschwerde, Ziff. 6 ff.). Zudem sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich fehlerhaft (Beschwerde, Ziff. 13 ff.).