1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht zwar die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur nicht mehr in vollem Umfang, die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Einsatz der dominanten rechten Hand jedoch seit dem 1. August 2021 (Ablauf Wartejahr) in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung der entsprechenden Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 85 S. 1 f.).