Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, in deren Rahmen sie unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies sie das Rentenbegehren – nach entsprechendem Vorbescheid, gegen den der Beschwerdeführer Einwände erhob und erneuter Rücksprache mit dem RAD – mit Verfügung vom 14. April 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 14. April 2023 sei aufzuheben.