Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Mangels eines Revisionsgrunds hat es somit beim bisherigen Rechtszustand sein Bewenden (vgl. E. 2.1. hiervor), weshalb auf eine neuerliche Berechnung des Invaliditätsgrads verzichtet werden kann. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.