7. Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung seit der Verfügung vom 7. Mai 2020 eingetreten sei und die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, unverändert zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Insofern gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nun nicht mehr verwertbar wäre (vgl. Beschwerde S. 7, 8 f.). Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff.