6.3. Die Abklärungsperson setzte sich in ihrem Abklärungsbericht vom 8. November 2022 (VB 240) eingehend mit der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin und deren Familienangehörigen zukommt (vgl. E. 6.2. hiervor), auseinander und führte nachvollziehbar begründet aus, dass dem Ehemann, der seit 2018 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zugemutet werden könne, was ohne Weiteres einleuchtet. Zudem legte sie detailliert dar, in welchen Bereichen auch den älteren Kindern eine Mithilfe zumutbar sei (VB 240 S. 5 f.).