6. 6.1. Im Rahmen ihrer Abklärungen der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt führte die Beschwerdegegnerin am 3. November 2022 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch. Dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 8. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, die im Gesundheitsfall – unverändert – zu 50 % erwerbstätig wäre, im Aufgabenbereich zu 32 % eingeschränkt sei (VB 240).