5.4. Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren Aspekte vor, welche gegen das SMAB-Gutachten sprächen, und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche entsprechende Zweifel zu begründen -9- vermöchten. Auf das SMAB-Gutachten kann daher vollumfänglich abgestellt werden.