Es würden sich im Vergleich zum Gutachten vom 13. Dezember 2019 somit keine neuen Aspekte ergeben (VB 236.5 S. 9). Weitere fachärztlich psychiatrische Berichte liegen nicht vor und die Beschwerdeführerin steht auch nicht in psychiatrischer Behandlung (vgl. VB 236.5 S. 5). Die Schlussfolgerung des psychiatrischen SMAB-Gutachters, wonach entgegen der Einschätzung der Ärzte der B._____ von keiner relevanten psychiatrischen Beeinträchtigung auszugehen sei, erweist sich daher ohne Weiteres als einleuchtend.