Mit der von der B._____ im Frühjahr 2021 gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. VB 194 S. 4) setzte sich der psychiatrische Gutachter auseinander und legte dar, dass sich diese anamnestisch und retrospektiv nicht bestätigen lasse. Er ging davon aus, dass es sich bei der fraglichen Symptomatik um normalpsychologische Reaktionen in Zusammenhang mit einem weiteren Krankheitsschub (Lupus) gehandelt habe, allenfalls um eine Anpassungsstörung (reaktive Depression), die in der Regel auf wenige Monate begrenzt sei. Es würden sich im Vergleich zum Gutachten vom 13. Dezember 2019 somit keine neuen Aspekte ergeben (VB 236.5 S. 9).