Zum zeitlichen Verlauf seit der Verfügung vom 7. Mai 2020 führten die SMAB-Gutachter interdisziplinär aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht in für die Arbeitsfähigkeit relevanter Weise bzw. nur passager verändert habe (VB 236.1 S. 9). Den SMAB-Gutachtern waren folglich sämtliche von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen Ereignisse (vgl. Beschwerde S. 5 f.) bekannt und sie begründeten schlüssig, weshalb seit der letzten Begutachtung trotz dieser Vorfälle – abgesehen von zwei Phasen gänzlicher Arbeitsunfähigkeit vom 19. Oktober 2020 bis 28. Januar 2021 und ab dem 6. August 2021 für sechs Wochen (VB 236.1 S. 9) – keine für