5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens unter anderem deshalb in Abrede, weil es in der Zeit zwischen dem Gutachten vom 13. Dezember 2019 bis zur Erstattung des Verlaufsgutachtens vom 11. Juli 2022 zu diversen schwereren medizinischen Ereignissen gekommen sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass seit der Erstbegutachtung eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (Beschwerde S. 6 f.). -7-