4.4. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Verlaufsgutach- ten vom 11. Juli 2022 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB. 236.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 236.3 S. 3.; 236.4 S. 3; 236.5 S. 3; 236.6 S. 4 f.) untersucht. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 236.3 S. 6; 236.7 S. 2 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und die Gutachter äusserten sich auch zur Frage, ob seit der letzten Begutachtung eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei (VB 236.1 S. 9).