Die Beschwerdeführerin sei weiterhin einzig in rheumatischer Hinsicht dauerhaft eingeschränkt. Sie könne eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ganztägig ausüben. Wegen der Fatigue und der Arthralgien würden vermehrt Pausen benötigt, was eine 50%ige Leistungsminderung bedinge. Ungünstig seien Überkopfarbeiten (VB 236.1 S. 7 ff.). Seit der Verfügung vom 7. Mai 2020 habe sich der Gesundheitszustand nicht in für die Arbeitsfähigkeit relevanter Weise bzw. nur passager verändert (VB 236.1 S. 9).