leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden, 50 % Leistungsminderung; VB 154.2 S. 7 f.). 3. In der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2023 (VB 264) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Verlaufsgutachten vom 11. Juli 2022, welches eine internistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung vereint (VB 236.1). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 236.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)