1. Systemischer Lupus erythematodes (…)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 154.2 S. 5). Die Gutachter führten aus, es lägen aufgrund der rheumatologischen Grundkrankheit dauerhafte Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsschwere vor. Hierdurch werde das Rendement vermindert (VB 154.2 S. 6). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entfalle, da eine angestammte Tätigkeit nicht definiert sei und die Beschwerdeführerin niemals berufstätig gewesen sei. In einer -5-