2.3. Die Beschwerdegegnerin zog als zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung des Eintritts einer anspruchsrelevanten Veränderung (vgl. E. 2.2. hiervor) zu Recht die Verfügung vom 7. Mai 2020 (VB 167) heran. In dieser Verfügung hatte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 13. Dezember 2019 gestützt, welches eine internistische, neuropsychologische, rheumatologische, psychiatrische und neurologische Beurteilung vereint. Die Gutachter stellten darin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 154.2 S. 5): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)