1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2023 (VB 264) zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat und von einem unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf (lediglich) eine Viertelsrente ausgegangen ist.