Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten der SMAB sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Tatsächlich sei ihre Arbeitsfähigkeit nun aufgrund verschiedener gravierender medizinischer Ereignisse weitergehend eingeschränkt, als es noch im Zeitpunkt der Rentenzusprache der Fall gewesen sei, respektive gänzlich aufgehoben und jedenfalls nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar (Beschwerde S. 5 ff.). -4-