1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs – unter Hinweis auf das Ergebnis einerseits der erneuten Begutachtung durch die SMAB und andererseits der im November 2022 durchgeführten Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich – damit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Leistungsvermögen als Hausfrau seit der Rentenzusprache nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 264). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten der SMAB sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.