von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gleisbauer und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Einerseits beurteilte er somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung vom 26. August 2019 anders als die Mediziner des Kantonsspitals F._____ (diese waren – zumindest prognostisch – ab dem 20. März 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen; Bericht vom 30. Januar 2019 in VB 1.9 S. 5 f.; vgl. E. 3.2.2), ohne diese Abweichung näher zu begründen.