Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowohl für die Periode von April 2019 bis April 2020 (und damit auch betreffend den Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung vom 26. August 2019; VB 111.2 S. 21.; 111.1 S. 7) als auch für die Zeit seit dem 1. Januar 2022 (und damit auch bezüglich des Zeitpunkts der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 [VB 123]; VB 111.2 S. 20 f.; 111.1 S. 5 ff.; E. 4) von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gleisbauer und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.