Wirbelsäule des Beschwerdeführers ist jedenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diesem die angestammte (körperlich schwere) Tätigkeit als Gleisbauer – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August 2019 gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 30. Januar 2019 angenommen – nicht mehr zumutbar ist. Dies stellt eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung dar. Dr. med. C._____ ging in seinem orthopädischen (Teil-)Gutachten aufgrund von erheblichen -8-