Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung (wonach er keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsschaden aufweist), stellt der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Gutachtens denn – nach Lage der Akten zu Recht – auch nicht in Frage.