Hals- und Lendenwirbelsäule und keine häufigen Überkopfarbeiten erfordere, sei der Beschwerdeführer konsensuell seit April 2019 (mit zwei rund drei- bzw. viermonatigen Unterbrüchen, in welchen der Beschwerdeführer aufgrund von Operationen nicht arbeitsfähig gewesen sei) während 6.8 Stunden pro Tag und damit zu 80 % arbeitsfähig (VB 111.1 S. 5 ff.).