1.2. Im Juni 2009 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rü- cken- und Schulterbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. In der Folge verneinte die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Januar 2010 dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie dessen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.