1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das Revisionsgesuch vom 28. März 2022 eintrete, Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und danach über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten