Damit erzielt die Beschwerdeführerin das der Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2020 zu Grunde liegende Invalideneinkommen seit Mai 2022 nicht mehr und ist möglicherweise auch nicht mehr in der Lage, einen Lohn in der bisherigen Höhe zu verdienen. Mit dem eingereichten Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2022 (VB 206, S. 7) hat sie daher eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich in erwerblicher Hinsicht und damit allenfalls auf den Umfang des Rentenanspruches auswirken könnte, und damit einen revisionsrechtlich erheblichen Sachverhalt, glaubhaft -6-