_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2020 (VB 195, S. 4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer ab dem 17. April 2018 bestandenen (psychisch bedingten) gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 1. Juli 2020 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs stellte sie für das Invalideneinkommen ab Juli 2020 auf den von der Beschwerdeführerin gemäss Anstellungsvertrag vom 5. Mai 2020 (VB 194) als Tierpflegerin in einer Kleintierklinik im Pensum von 60 % ef-