3. 3.1. Vergleichsbasis für die Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.), bildet unbestrittenermassen die Verfügung vom 4. Februar 2021 (VB 198). Darin ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract.