2. Es sei auf das Gesuch vom 28.03.2022 einzutreten und das Verfahren sei an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: