Mit Mitteilung vom 21. Februar 2011 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und mit Mitteilung vom 25. Juli 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Tierpflegerin EFZ (Fachrichtung Heimtiere). Diese Ausbildung schloss die Beschwerdeführerin am 12. August 2015 erfolgreich ab, worauf die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen am 24. September 2015 abschloss und das Verfahren einstellte.