Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.236 / sb / sc Art. 138 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Ines Wiedmer, KESD Bezirk Laufenburg, Hinterer Wasen 58, Postfach, 5080 Laufenburg diese vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 24. März 2010 wegen ausstrahlender Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Mitteilung vom 21. Februar 2011 gewährte ihr die Beschwerde- gegnerin Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungs- möglichkeiten und mit Mitteilung vom 25. Juli 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Tierpflegerin EFZ (Fachrichtung Heimtiere). Diese Ausbildung schloss die Beschwerdeführerin am 12. Au- gust 2015 erfolgreich ab, worauf die Beschwerdegegnerin die Eingliede- rungsmassnahmen am 24. September 2015 abschloss und das Verfahren einstellte. Am 15. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer perianalen transsphinktären Fistel mit ständig wiederkehrenden Abszessen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nachdem die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2017 mitgeteilt hatte, dass sie seit dem 1. Januar 2017 wieder vollschichtig arbeitsfähig sei und per 3. Januar 2017 eine neue Anstellung als Fachfrau Gesundheit im Umfang von 80 % gefun- den habe, wurde das Verfahren betreffend "berufliche Integration/Rente" mit Verfügung vom 13. März 2017 vereinbarungsgemäss abgeschlossen. Am 6. September 2018 (Datum Posteingang) meldete sich die Beschwer- deführerin unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. April 2019 eine ganze und ab 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu. 1.2. Mit Schreiben vom 28. März 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin – unter Beilage eines medizinischen Berichts und eines Kündigungsschreibens – mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Ende 2021 wesentlich verschlechtert habe und ihr Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 30. April 2022 gekündigt worden sei, und ersuchte sinn- gemäss um Erhöhung der Rente. Mit Schreiben vom 11. April 2022 teilte ihr die Beschwerdegegnerin daraufhin mit, dass mit der Anmeldung keine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei, und setzte ihr eine Frist bis 11. Mai 2022 an, um den Eintritt einer wesentlichen Änderung mittels entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen. Mit Ein- gabe vom 9. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin in der Folge ver- schiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. -3- Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.04.2023 sei aufzuheben. 2. Es sei auf das Gesuch vom 28.03.2022 einzutreten und das Verfahren sei an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 219) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2022 eintrat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Januar 2021 in Kraft gestande- nen und vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82 ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umstän- den auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der -4- Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). 2.2. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Eingang eines Gesuchs um Revision ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). 2.3. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 2.4. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige- bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi- cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Be- weisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung -5- im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf- grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). 3. 3.1. Vergleichsbasis für die Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.), bildet unbestrittenermassen die Verfügung vom 4. Februar 2021 (VB 198). Darin ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2020 (VB 195, S. 4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer ab dem 17. April 2018 bestandenen (psychisch bedingten) gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jegli- cher Tätigkeit seit 1. Juli 2020 sowohl in der angestammten als auch in ei- ner angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei der Bemes- sung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs stellte sie für das Invalideneinkommen ab Juli 2020 auf den von der Beschwerdeführerin gemäss Anstellungsvertrag vom 5. Mai 2020 (VB 194) als Tierpflegerin in einer Kleintierklinik im Pensum von 60 % ef- fektiv erzielten Lohn ab und ermittelte so einen – noch Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelnden – Invaliditätsgrad von 45 % (vgl. VB 198, S. 6). 3.2. Gemäss dem mit dem Revisionsgesuch vom 28. März 2022 eingereichten Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 3. Februar 2022 (VB 206, S. 7) wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Kleintierklinik seitens der Arbeitgeberin per 30. April 2022 gekündigt. Damit erzielt die Beschwerdeführerin das der Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2020 zu Grunde liegende Invalideneinkommen seit Mai 2022 nicht mehr und ist möglicherweise auch nicht mehr in der Lage, einen Lohn in der bisherigen Höhe zu verdienen. Mit dem eingereichten Kündigungs- schreiben vom 3. Februar 2022 (VB 206, S. 7) hat sie daher eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich in erwerblicher Hinsicht und da- mit allenfalls auf den Umfang des Rentenanspruches auswirken könnte, und damit einen revisionsrechtlich erheblichen Sachverhalt, glaubhaft -6- gemacht, welcher näher geprüft werden muss (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts I 755/02 vom 18. Juli 2003 E. 4 und I 238/02 vom 20. März 2003 E. 3.6.2 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 30 IVG mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist folglich – unabhängig davon, ob mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung deren Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde – jedenfalls zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch vom 28. März 2022 eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 11. April 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Revisionsgesuch eintrete und den massgebenden – namentlich auch medizinischen – Sach- verhalt fundiert prüfe und danach über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 1. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. April 2023 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da- mit diese auf das Revisionsgesuch vom 28. März 2022 eintrete, Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen treffe und danach über den weiteren Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Berner