1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten