Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) weitere Abklärungen betreffend die Natur der Verletzung, die sich der Beschwerdeführer am 29. August 2022 beim ETT3-Training zuzog, zu treffen und danach über dessen Anspruch auf Leistungen betreffend die Beschwerden -9- im Bereich der rechten Rippen unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" neu zu verfügen.