3.5. Nach dem Gesagten liegt – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde S. 11) – keine beweiskräftige ärztliche Beurteilung vor, welche eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sich beim Ereignis vom 29. August 2022 eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG zugezogen hat, erlaubt. Es kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art.