Anhand des Berichtes der behandelnden Ärzte des Spitals D._____ erscheint eine Kontusion zwar als die wahrscheinlichere Diagnose, jedoch kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) auf deren Vorliegen geschlossen werden. Auch eine Rippenfraktur liegt gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte im Bereich des Möglichen, woran der sehr knappe Bericht von Dr. med. F._____ nichts zu ändern vermag.