__ und Dr. med. F._____. Während die behandelnden Ärzte aufgrund der Sonographie und der Röntgenbilder zum Schluss kamen, dass eher eine Rippenkontusion vorliege, eine Rippenfraktur allerdings nicht ausgeschlossen werden könne, hielt Dr. med. F._____ lediglich fest, aufgrund der kurzen Arbeitsunfähigkeit könne eine Fraktur ausgeschlossen werden. Inwiefern er sich mit den Untersuchungsergebnissen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Eine solch knappe Begründung greift zweifellos zu kurz und ist nicht nachvollziehbar. Anhand des Berichtes der behandelnden Ärzte des Spitals D.___