3.2. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch für die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Verletzungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen), sofern diese Körperschädigungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.