3. 3.1. Da der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Rippenfraktur gemäss Bericht des Spitals D._____ nicht ausgeschlossen werden könne und damit eine Listenverletzung vorliegen könnte (vgl. Beschwerde S. 11), bleibt zu -7- prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.