Anzumerken bleibt, dass das Auftreten von Schmerzen als solches kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung ist (BGE 129 V 466 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2), und da auch keine anderweitigen Hinweise auf das Vorliegen einer "Programmwidrigkeit" ersichtlich sind, ist abschliessend festzuhalten, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zwecks Demonstration der richtigen und falschen Variante der Umklammerung durch einen Zeugen ist nach dem Gesagten mangels Relevanz abzuweisen.