-6- Wie bereits ausgeführt, ist bei sportlichen Tätigkeiten – wie der vorliegenden Umklammerungsübung – ein Unfall im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Hergang des Ereignisses wurde nicht bestritten und gemäss seinen Ausführungen stand er – um das Training so realitätsnah wie möglich zu gestalten – locker da, als ihn sein Trainingskollege plötzlich und stark über seine Arme am Oberkörper umklammerte und dabei sein rechter Ellbogen plötzlich und unerwartet stark gegen seine rechte Rippenpartie gedrückt wurde (vgl. VB G004).