Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass ein Selbstverteidigungstraining, welches im Rahmen einer polizeilichen Weiterbildung durchgeführt wird, intensiver ausfällt als ein Selbstverteidigungskurs für Personen, die sich generell im Alltag sicherer fühlen wollen und die – anders als der Beschwerdeführer als Polizist – nicht berufsbedingt oder aus anderen Gründen einem erheblichen Risiko von Angriffen (auch) von hinten ausgesetzt sind. Dementsprechend liegt auch ein Vergleich mit einer Kampfsportart, bei welcher mit harten Körperkontakten und Körperangriffen zu rechnen ist – und welche in den reglementarisch umschriebenen Grenzen auch zulässig sind (vgl. BGE 130 V 117