einem realitätsnahen Selbstverteidigungstraining immer etwas geschehen könne. Etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz oder Ähnliches habe sich nicht ereignet (vgl. VB G004). Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass ein Selbstverteidigungstraining, welches im Rahmen einer polizeilichen Weiterbildung durchgeführt wird, intensiver ausfällt als ein Selbstverteidigungskurs für Personen, die sich generell im Alltag sicherer fühlen wollen und die – anders als der Beschwerdeführer als Polizist – nicht berufsbedingt oder aus anderen Gründen einem erheblichen Risiko von Angriffen (auch) von hinten ausgesetzt sind.