Das in Frage stehende Vorkommnis ereignete sich gemäss den Ausführungen der Parteien während einer polizeilichen Weiterbildung (ETT3) im Rahmen einer Selbstverteidigungsübung. Dass entsprechende Übungen grundsätzlich so konzipiert sind, dass es zu keinen Verletzungen kommen sollte (vgl. Beschwerde S. 8), mag zutreffen, dennoch handelt es sich um Trainingseinheiten mit Körperkontakt und Krafteinwirkung, welchen ein gewisses Verletzungsrisiko inhärent ist, führte der Beschwerdeführer auf dem Frageblatt zum Ereignishergang vom 30. September 2022 doch selbst aus, seiner Meinung nach treffe niemanden ein Verschulden am Ereignis, da bei