Es handle sich vielmehr um einen üblichen Bewegungsablauf, welcher zu diesem Training als normale Festhalteübung gehöre. Auch dass der Beschwerdeführer nicht mit einer solch heftigen Umklammerung gerechnet habe, vermöge nicht zu überzeugen, da es sich dabei um ein diesem Training inhärentes Risiko handle, welches sich realisiert habe und nach der Rechtsprechung keinen Unfall im Rechtssinne darstelle (vgl. J005 S. 2 f.).