2.3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 11. April 2023 auf den Standpunkt, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliege, und führte aus, der geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Training nicht darauf vorbereitet gewesen, dass ihn sein Übungspartner von hinten festhalte, weshalb er nicht die entsprechende Körperspannung habe einnehmen können, überzeuge nicht. Bei einer Umklammerungssituation in der Realität wäre er noch viel weniger darauf gefasst gewesen. Es handle sich vielmehr um einen üblichen Bewegungsablauf, welcher zu diesem Training als normale Festhalteübung gehöre.